Kirchenglocken und Läuteordnung
Der vorliegende handschriftliche Vertrag, datiert auf den 18. Juli 1920 in Wünschensuhl, regelt die Eigentums- und Nutzungsrechte an einem neuen Geläut von drei Kirchenglocken und zwei Bronzeglocken zwischen der Kirchgemeinde Wünschensuhl und der politischen Gemeinde Wünschensuhl.
Kirchenglocken (original Vertragstext mit Übersetzung)
Hintergrund/Zusammenfassung der Vereinbarung:
Die Kirchgemeinde hatte beim Kauf eines neuen Geläuts von den Firmen Ulrich und Weule in Apolda die politische Gemeinde mit neuen Geldern unterstützt.
Die Kirchgemeinde hatte zugesagte Zinsen und überschüssige Mittel zur Verfügung gestellt.
Die politische Gemeinde Wünschensuhl zahlte den verbleibenden Restbetrag und wurde somit Eigentümerin der neuen Glocken.
Rechte und Pflichten der politischen Gemeinde
Die politische Gemeinde verpflichtet sich, gemäß ihres Eigentumsrechts, die Glocken zu jeder Zeit und unentgeltlich für alle Zeiten für die Kirchgemeinde zu erhalten.
Ferner stellt die politische Gemeinde die Glocken nach Bedarf der Kirchgemeinde zur Verfügung.
Unterzeichner
Der Vertrag wurde von folgenden Vertretern unterzeichnet:
Gemeindevorstand: Linsenbarth, Pfarrer
Der Gemeinderat: Chr. Börner, Heinrich Linß, Theodor Gräfenstein, Friedrich Const. Platzdasch, Friedrich Mey, Heinrich Nolde
Läuteordnung
Wünschensuhl hat noch keine eigene Läuteordnung festgelegt.
Es gibt jedoch bereits verschiedene Läuteordnungen, welche im Inhalt aber sehr ähnlich sind.
Nachfolgen eine kleine Auswahl:
Läuteordnung ev. luth. Gemeinden
Läuteordnungen und ihre Bedeutung