Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft
Einladung zur Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Wünschensuhl
Hiermit werden alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft Wünschensuhl (Eigentümer von bejagbaren Grundflächen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk) zur ordentlichen Jahreshauptversammlung, ganz herzlich eingeladen.
Eigentümer von bejagbaren Grundflächen sind alle Personen, denen Grundstücke innerhalb des gemeinschaftlichen Jagdbezirks gehören, auf denen die Jagd gesetzlich ausgeübt werden darf.
Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk (kurz: GJB) ist ein jagdrechtlicher Zusammenschluss aller bejagbaren Flächen innerhalb einer Gemeinde oder Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören.
Diese Eigentümer bilden kraft Gesetzes die Jagdgenossenschaft.
Wer gehört dazu?
Land- und forstwirtschaftliche Flächen: Äcker, Wiesen und Wälder einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk (ab ca. 75 ha zusammenhängende Fläche im Alleineigentum) gehören.
Kleinere Wald- oder Wiesenstücke: Auch wenn Ihnen nur ein kleiner Teil gehört, sind Sie Mitglied mit einem Stimmanteil entsprechend Ihrer Flächengröße.
Wer gehört NICHT dazu?
Nicht bejagbare Flächen:
Eigentümer sogenannter befriedeter Bezirke sind keine Mitglieder der Jagdgenossenschaft, da dort die Jagd ruht. Dazu zählen laut Bundesjagdgesetz:
Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an solche Gebäude anschließen.
Abgegrenzte Gehege oder Flächen wie Friedhöfe, Sportplätze und Parkanlagen.
Öffentliche Straßen und Bahnanlagen.
Flächen, die aus ethischen Gründen auf Antrag des Eigentümers für jagdfrei erklärt wurden.
Wichtig:
Nur wer mit seinen Flächen im Genossenschaftskataster geführt wird, ist stimmberechtigt.
Bei einem Eigentümerwechsel (z. B. Erbe oder Kauf) sollte der neue Eigentümer dies dem Jagdvorstand mitteilen, um sein Stimmrecht bei der Versammlung wahrnehmen zu können.
Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen.
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So, 20.09.2026 von Uhr